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Reisigverbrennung

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Zoom Damit bei einer Reisigverbrennung nicht die Feuerwehr kommt sollten Sie einiges beachten. (Symbolfoto)
Wenn die kalten Tage weichen und die warmen Tage wieder vor der Tür stehen, widmen sich viele Wald-, Garten- und Grundstücksbesitzer der liebsten Beschäftigung: die Garten- und Grundstückspflege.

Doch was passiert mit den anfallenden pflanzlichen Abfällen?

In vielen Gemeinden gibt es Wertstoffhöfe oder Reisigsammelplätze. Die Mitarbeiter der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder des Landratsamtes können bei Fragen sinnvolle Hilfestellung leisten. Immer öfter werden diese pflanzlichen Abfälle nicht entsorgt, sondern verbrannt. Deshalb spricht man hier von sogenannten Reisigverbrennungen. Doch auch hier gibt es Punkte, die berücksichtigt werden sollten.

Rechtsgrundlage für das Verbrennen von Reisig ist die "Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen".

"Pflanzliche Abfälle dürfen nur außerhalb der Ortsbebauung auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können", fasst Kreisbrandmeister Werner Vogel den Gesetzestext zusammen. Das Schnittgut müsse zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden. Flächenhaftes Abbrennen ist verboten. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Das Feuer muss ständig unter Kontrolle gehalten werden, sodass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Die erforderlichen Abstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten. "Die folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden", so Vogel: 200 Meter zu Autobahnen, 100 Meter zu Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen und 50 Meter zu Gebäuden und Baumbeständen.

Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde, also dem Bürgermeisteramt oder dem Ordnungsamt, der Polizei oder der Rettungsleitstelle rechtzeitig zu melden. Die Leitstelle ist rund um die Uhr unter der Nummer: 0791 19296 zu erreichen.

Viele Mitbürger glauben auch, dass die Anmeldung dieser Reisigverbrennung bei der Rettungsleitstelle ausreicht und somit eine Verbrennung "genehmigt" wurde. Das ist nicht so! Kommt es trotz einer ordnungsgemäßen Anmeldung zu einem Hilfeersuchen über den Notruf, ist der zuständige Disponent verpflichtet, einer solchen "Brandmeldung" nachzugehen und die zuständige Feuerwehr zu alarmieren.

ITextquelle: Kreisfeuerwehrverband Schwäbisch Hall e.V.